Fall Olsson gegen Schweden: zur Vereinbarkeit der Trennung von Eltern und Kindern
mit MRK - Eingriffsvoraussetzungen - Verletzung von MRK Art 8 durch Art der
Kindesunterbringung - Verfahrensgegenstand
Gericht: EGMR
Datum: 1988-02-25
Az: 2/1987/125/176
NK: MRK Art 8 Abs 1, MRK Art 8 Abs 2, MRKZProt Art 2, MRK Art 25, MRK Art 50
1. Die Trennung der Eltern von ihren Kindern (hier Unterbringung bei
Pflegefamilie bzw in Heim) stellt einen Eingriff in die durch MRK Art 8 Abs 1
geschützte Achtung des Familienlebens dar; die natürliche Familiengemeinschaft bleibt
als Schutzgut auch bestehen, wenn das Kind in öffentliche Obhut genommen ist.
Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn er "vom Gesetz
vorgesehen" ist, zu den in MRK Art 8 Abs 2 genannten Zwecken erfolgt und
zum Schutz dieser Ziele notwendig ist.
2. Die Voraussetzung "vom Gesetz vorgesehen" (MRK Art 8 Abs 2)
erfordert eine ausreichende Bestimmtheit der Norm und die Vorhersehbarkeit der
Folgen eines Verhaltens, den Schutz der in MRK Art 8 genannten Rechte durch
innerstaatliches Recht gegenüber willkürlichen Eingriffen durch die öffentliche
Gewalt und bei der Einräumung von Ermessen die Bestimmung des Umfangs, des
Zwecks und der Art der Ermessensausübung.
3. Die Notwendigkeit eines Eingriffs setzt voraus, daß er einem dringenden
sozialen Bedürfnis entspricht und verhältnismäßig ist; da die Trennung der
Familie ein sehr schwerwiegender Eingriff ist, müssen triftige und gewichtige
Erwägungen im Interesse des Kindes zugrunde liegen, es genügt nicht, daß es dem
Kind besser ginge (hier: Unterbringung gerechtfertigt); die Fortdauer der
öffentlichen Obhut ist gerechtfertigt, wenn eine Verbesserung der
ursprünglichen Umstände nicht mit vernünftiger Sicherheit als dauerhaft
erscheint.
4. Auch die Durchführung einer an sich gerechtfertigten Trennung der Kinder
von ihren Eltern muß den Maßstäben von MRK Art 8 Rechnung tragen;
administrative Gründe allein können die Art der Durchführung nicht
rechtfertigen (hier: vorläufige Unterbringung bei weit entfernter Pflegefamilie
verstößt gegen MRK Art 8).
5. Auch wenn ein Kind in öffentliche Obhut genommen ist, hat dies nicht zur
Folge, daß die Eltern alle ihnen gemäß MRKZProt Art 2 zustehenden Rechte
verlieren.
6. Im Interesse der Prozeßökonomie kann der Gerichtshof während des
Verfahrens eintretende Tatsachen berücksichtigen, soweit sie eine Fortsetzung
der Tatsachen darstellen, die der von der Kommission für zulässig erklärten
Ausgangsbeschwerde zugrunde liegen.
Fundstelle
EuGRZ 1988, 591-605 (red. Leitsatz und Gründe)