Fall Olsson gegen Schweden

 

Titelzeile

Fall Olsson gegen Schweden: zur Vereinbarkeit der Trennung von Eltern und Kindern mit MRK - Eingriffsvoraussetzungen - Verletzung von MRK Art 8 durch Art der Kindesunterbringung - Verfahrensgegenstand

 

Gericht: EGMR
Datum: 1988-02-25
Az: 2/1987/125/176
NK: MRK Art 8 Abs 1, MRK Art 8 Abs 2, MRKZProt Art 2, MRK Art 25, MRK Art 50

 

Orientierungssatz

1. Die Trennung der Eltern von ihren Kindern (hier Unterbringung bei Pflegefamilie bzw in Heim) stellt einen Eingriff in die durch MRK Art 8 Abs 1 geschützte Achtung des Familienlebens dar; die natürliche Familiengemeinschaft bleibt als Schutzgut auch bestehen, wenn das Kind in öffentliche Obhut genommen ist. Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn er "vom Gesetz vorgesehen" ist, zu den in MRK Art 8 Abs 2 genannten Zwecken erfolgt und zum Schutz dieser Ziele notwendig ist.

 

2. Die Voraussetzung "vom Gesetz vorgesehen" (MRK Art 8 Abs 2) erfordert eine ausreichende Bestimmtheit der Norm und die Vorhersehbarkeit der Folgen eines Verhaltens, den Schutz der in MRK Art 8 genannten Rechte durch innerstaatliches Recht gegenüber willkürlichen Eingriffen durch die öffentliche Gewalt und bei der Einräumung von Ermessen die Bestimmung des Umfangs, des Zwecks und der Art der Ermessensausübung.

 

3. Die Notwendigkeit eines Eingriffs setzt voraus, daß er einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und verhältnismäßig ist; da die Trennung der Familie ein sehr schwerwiegender Eingriff ist, müssen triftige und gewichtige Erwägungen im Interesse des Kindes zugrunde liegen, es genügt nicht, daß es dem Kind besser ginge (hier: Unterbringung gerechtfertigt); die Fortdauer der öffentlichen Obhut ist gerechtfertigt, wenn eine Verbesserung der ursprünglichen Umstände nicht mit vernünftiger Sicherheit als dauerhaft erscheint.

 

4. Auch die Durchführung einer an sich gerechtfertigten Trennung der Kinder von ihren Eltern muß den Maßstäben von MRK Art 8 Rechnung tragen; administrative Gründe allein können die Art der Durchführung nicht rechtfertigen (hier: vorläufige Unterbringung bei weit entfernter Pflegefamilie verstößt gegen MRK Art 8).

 

5. Auch wenn ein Kind in öffentliche Obhut genommen ist, hat dies nicht zur Folge, daß die Eltern alle ihnen gemäß MRKZProt Art 2 zustehenden Rechte verlieren. 

 

6. Im Interesse der Prozeßökonomie kann der Gerichtshof während des Verfahrens eintretende Tatsachen berücksichtigen, soweit sie eine Fortsetzung der Tatsachen darstellen, die der von der Kommission für zulässig erklärten Ausgangsbeschwerde zugrunde liegen.

 

Fundstelle
EuGRZ 1988, 591-605 (red. Leitsatz und Gründe)

 

 

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